Satzung
Präambel
Die Abituria als Vereinigung ehemaliger Schüler des Humanistischen Gymnasiums in Aschaffenburg führt ihre Anfänge auf das 19. Jahrhundert zurück. Nach dem 2. Weltkrieg wurde sie 1948 wiedergegründet.
§ 1 Name, Sitz
Die Vereinigung führt den Namen: „Abituria - Vereinigung von Ehemaligen, Eltern und Lehrkräften, Förderern und Freunden des Kronberg-Gymnasiums (früher Humanistisches Gymnasium) Aschaffenburg e.V.“Sitz des Vereins ist Aschaffenburg.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein
a) sorgt für die Verbindung ehemaliger Schüler und Lehrer, Förderern und Freunden zur Schule und untereinander
b) widmet sich der Förderung der Erziehung und Bildung von Schülern des Kronberg-Gymnasiums Aschaffenburg.
c) unterstützt das Kronberg-Gymnasium in den Angelegenheiten, in denen der Sachaufwandsträger und der Freistaat Bayern nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen.
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt weder eigenwirtschaftliche Zwecke noch parteipolitische oder konfessionelle Ziele.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Weder ein Mitglied noch andere Personen dürfen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Liquidation des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kronberg-Gymnasium Aschaffenburg, das es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige, insbesondere schulische Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle des Nichtmehrbestehens des Kronberg-Gymnasiums fällt das Vermögen des Vereins der Stiftung „Gymnasiumsfonds Aschaffenburg“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere schulische Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die sich dem Kronberg-Gymnasium oder der Abituria verbunden fühlen. Ordentliche Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt wird.
§ 6 Aufnahme in den Verein
Die Aufnahme in die Vereinigung erfolgt durch formlosen schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Nichtzahlung des Jahresbeitrags in zwei aufeinanderfolgenden Jahren
d) sowie durch Ausschluss.
Die Erklärung des Austritts ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe der Vereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§7 a. Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jeweils 1 Mal jährlich einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn
· 10 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Einberufungszweckes fordern
· 4 Vorstandsmitglieder oder
· der Kassenprüfer einen diesbezüglichen Antrag stellt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin.
4. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die Tagesordnungspunkte bekanntzugeben.
5. Anträge auf Behandlung in der Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.
7. Stimmberechtigt sind alle erschienenen ordentlichen Mitglieder.
8. Zu den Obliegenheiten der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören
· die Entgegennahme des Jahresberichts
· Entlastung und Neuwahl des Vorstands, sowie die Bestellung des Kassenprüfers;
§7 b. Der Vorstand
1. Dieser besteht aus
· dem 1. Vorsitzenden
· dem stellvertrtenden Vorsitzenden
· dem Schriftführer
· dem Schatzmeister
· 2 Beisitzern
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
3. Dem Vorstand unterliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung oder dem erweiterten Vorstand durch Satzung zugeschrieben ist.
4. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der Bestimmungen des BGB, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
§7c. Der erweiterte Vorstand
1. Dieser besteht aus den Mitgliedern des Vorstands (gemäß §7b dieser Satzung), sowie
· 1 Vertreter des Elternbeirats
· 1 Vertreter der Lehrerschaft des Kronberg-Gymnasiums, der nicht der Schulleitung angehört
· 1 Vertreter der Schülerschaft
2. Der erweiterte Vorstand sorgt für die enge Verzahnung der Vereinsaktivitäten mit dem Schulleben.
§ 8 Kassenprüfung
Dem durch die Mitgliederversammlung ebenfalls zu wählenden Kassenprüfer obliegt die Prüfung der Jahresabrechnung, die durch den Schatzmeister jährlich zum Zeitpunkt der Einberufung der Mitgliederversammlung zu erstellen und dem Kassenprüfer vorzulegen ist. Zur Kassenprüfung kann vom Vorstand auch ein Steuerberatungsbüro beauftragt werden.
§ 9 Amtszeiten
Vorstand und Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt.
§10 Geschäftsordnung
Eine Geschäftsordnung regelt Weiteres zu Sitzungsablauf, Beschlussfassung, Wahlen, Ausschüssen, Protokollen und Anträgen. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 ihrer anwesenden Mitglieder beschlossen.
§11 Liquidation durch separate Mitgliederversammlung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.